Wiederholung

Die Klassenkonferenz entscheidet über das Wiederholen von Klasse 1 und 2 (Verlängern der Verweildauer in der Eingangsphase). Die Eltern sind jeweils zum Halbjahr darüber zu informieren, dass es zu erwarten ist, dass das Kind drei Jahre benötigt. Eltern können (über den/die Vorsitzende der Klassenkonferenz) einen Antrag stellen.

Wiederholung von Klasse 3 und 4 geht rechtlich nur auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Klassenkonferenz.

aus der Grundschulverordnung
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen

(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ohne Versetzungsbeschluss in die jeweils nächste Jahrgangsstufe auf.

(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in der Eingangsphase.

(3) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase nur ein Schulbesuchsjahr benötigt, sind die Eltern nach einem halben Schulbesuchsjahr darüber zu informieren.

(4) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase drei Schulbesuchsjahre benötigt, sind die Eltern spätestens nach eineinhalb Schulbesuchsjahren darüber zu informieren.

(5) In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich. Die Eltern sind auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit nach § 18 Abs. 2 SchulG hinzuweisen.