Wahl

Klassen- und Schulelternbeirat Verfahren

Klassen- und Schulelternbeirat sind Elternsache. Wahlversammlungen werden von Eltern einberufen.

Im Anhang findet ihr eine Vorlage für ein Wahlprotokoll, entnommen auf den Elternhandreichungen des IQSH.

Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen
(Wahlverordnung für Elternbeiräte - WahlVOEB) Vom 7. Mai 2012
§ 13
Einberufung der Wahlversammlung
Die Wahlversammlung ist von der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Klassenelternbeirats einzuberufen. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Abs. 1 oder 5 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe eines der anderen Mitglieder des Klassenelternbeirates wahr. Sind auch diese ausgeschieden oder verhindert, beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung ein. Satz 3 gilt auch für die Wahlversammlungen zur Wahl der Elternbeiräte der Sekundarstufe II und neu gebildeter Klassen. Bei neu errichteten Schulen nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr.
Wahlen im Schulelternbeirat
(1) Die erste Sitzung in der neuen Amtszeit beruft die oder der bisherige Vorsitzende des Schulelternbeirats - bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter - ein. Sind sie aus ihrem Amt ausgeschieden (§ 78 Abs. 2 oder 5 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe ein Mitglied des Schulelternbeirats wahr, das der Vorstand des früheren Schulelternbeirats damit beauftragt hat. Bei neu errichteten Schulen beruft die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats die erste Sitzung ein. Wenn ein Kreiselternbeirat nicht besteht, nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr. Der Schulelternbeirat wählt in dieser Sitzung zunächst die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, danach die weiteren Mitglieder des Vorstandes, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

wahlprotokoll.pdf