Schulkonferenz

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Verhältnis Schulleitung-Schulkonferenz

"Die Schulleitung ist Chef, es sei denn, das Schulgesetz benennt die Schulkonferenz als Chef."

In § 33 Abs. 2 Satz 1 SchulG heißt es, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter die Verantwortung für die Erfüllung des pädagogischen Auftrages der Schule und die Organisation und Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften tragen. Dies ist der Grundsatz, der immer gilt, wenn das Schulrecht keine abweichenden Regelungen trifft. Zur Verwaltung der Schule entsprechend den Verwaltungsvorschriften gehören auch die ggf. nach dem Erlass „Unterricht am letzten und ersten Schultag vor und nach Ferien“ zu treffenden Entscheidungen. Die Schulkonferenz ist dagegen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG nur „im Rahmen ihrer Aufgaben“ das oberste Beschlussgremium der Schule. Eine Aufgabenzuweisung an die Schulkonferenz findet sich aber in dem Erlass „Unterricht am letzten und ersten Schultag vor und nach Ferien“ nicht.

In der PdK-Kommentierung heißt es zum grundsätzlichen Verhältnis von SchulleiterIn und Schulkonferenz:

„Die Bezeichnung als „oberstes Beschlussgremium“ in § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG macht deutlich, dass die Schulkonferenz nicht immer auch die oberste Beschlussinstanz der Schule ist. Dies ist in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Schulkonferenz oder einem anderen schulinternen Gremium zur Entscheidung zugewiesen sind, die Schulleiterin oder der Schulleiter (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Durch die ausdrückliche Zuweisung bestimmter Regelungsgegenstände an die Schulkonferenz sind die Zuständigkeiten von Schulleitung und Schulkonferenz im Grundsatz also überschneidungsfrei gegeneinander abgegrenzt, auch wenn die Reichweite der einzelnen Zuweisungen mitunter auslegungsbedürftig ist.

Ein echtes Rangverhältnis zwischen dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin und der Schulkonferenz kann es allenfalls insoweit geben, als die Schulkonferenz die ihr zugewiesenen Aufgaben nicht wahrnimmt und der Schulleiter oder die Schulleiterin gem. § 67 Abs. 4 SchulG vorläufige Regelungen bis zu einem Beschluss der Schulkonferenz zu treffen hat, weil dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder einen geordneten Schulbetrieb erforderlich ist (vgl. dazu Erl. 2 zu § 67). In diesen Fällen hat der Schulleiter eine nachrangige
„Reservezuständigkeit“. Seine vorläufigen Regelungen werden dann durch Beschlüsse der originär zuständigen Schulkonferenz ersetzt. Wenn § 62 Abs. 1 Satz 2 SchulG festlegt, dass der Schulleiter die Beschlüsse der Schulkonferenz ausführt, macht dies zum einen deutlich, dass die Schulkonferenz ihre Beschlüsse nicht etwa selbst ausführen kann; insoweit verbleibt es bei der Zuständigkeit des Schuleiters (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG). Zum anderen wird hervorgehoben, dass Beschlüsse der Schulkonferenz für den Schulleiter oder die Schulleiterin grundsätzlich bindend sind und er sie ggf. auch entgegen seiner persönlichen Überzeugung beachten und ausführen muss. Dies gilt auch für Regelungen, die ihm unzweckmäßig erscheinen (zur Problematik der rechtswidrigen Konferenzbeschlüsse s. Erl. 1 zu § 67).“

(PdK Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) SHSchulG § 62 Zusammensetzung der Schulkonferenz 2.1 gegenüber der Schulleitung, beck-online)

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