Unterrichtszeiten -Verlässlichkeitszeiten

Nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 18 SchulG beschließt die Schulkonferenz über die tägliche Unterrichtszeit, nicht aber Verlässlichkeitszeiten. Im Gesetzeskommentar heißt es dazu:
"Was die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit angeht, obliegt der Schulkonferenz die Bestimmung der Anfangs- und Endzeiten, also eines „Korridors“, innerhalb dessen die konkrete Planung und Ausgestaltung dem Schulleiter oder der Schulleiterin überlassen bleibt."

Innerhalb des so gesetzten Korridors organisiert nach § 3 Abs. 1 GrundschulVO die Schule einen festen zeitlichen Rahmen für die tägliche Schulzeit.

Der Schulelternbeirat kann seine Zustimmung daher nicht verweigern, da die "Festlegung der Verlässlichkeitszeiten" der Jahrgangsstufen nicht Gegenstand der "Festlegung der täglichen Unterrichtszeit" und ein Schulkonferenzbeschluss oder eine Zustimmung des SEB mithin nicht erforderlich ist.

Allein hinsichtlich des dargestellten zeitlichen Korridors ist nach § 72 Abs. 4 SchulG die Zustimmung des SEB von Nöten. Sollte diese nicht erteilt werden und sich Schule und SEB nicht einigen können, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, § 72 Abs. 4 S. 2 SchulG.