Wer lädt ein ? Einladung Zur Sitzung

Eine ausdrückliche Regelung findet sich im SchulG nicht. § 68 Abs. 3 SchulG sieht für die Konferenzen eine Einberufung durch die/den Vorsitzenden vor.

Es entspricht auch allgemeinen Grundsätzen, dass die/der Vorsitzende eines Gremiums zu einer Sitzung einlädt, nicht nur zu den Wahlversammlungen. § 15 WahlVOEB regelt die Einberufung der ersten Sitzung des SEB in der neuen Amtszeit. Hier ist vorgesehen, dass die oder der bisherige Vorsitzende des SEB - bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter - die erste Sitzung einberuft. Nur für den Fall, dass beide aus ihrem Amt ausgeschieden oder verhindert sind, werden andere Regelungen getroffen. Entsprechendes gilt für den Kreis- und den Landeselternbeirat. Für den Klassenelternbeirat gilt: Wenn die Klassen neu zusammengesetzt sind, lädt der SEB zur Wahl ein.

Somit ist davon auszugehen, dass die Ladung auch sonst der oder dem Vorsitzenden obliegt.

Es ist als nicht ganz geklärt, was zu tun ist, wenn durch den oder die Vorsitzende keine Ladung erfolgt.

Wenn Wahlversammlungen notwendig sind, ist die jeweilige Schulbehörde in der Pflicht.
(SEB: Schulleitung, KEB: Schulamt, LEB: Schulaufsicht im Ministerium)