philo
Datum:Philosophie /Religion
Der LEB befürwortet die Einführung eines gemeinsamen Religionsunterricht (Ethik/Philosophie) für alle Schüler, ungeachtet ihrer Konfession. Ein gemeinsamer Unterricht in Religionswissenschaft (Ethik/Philosophie) für alle Schülerinnen und Schüler könnte ein Mit-tel zur Integration und zur Verständigung über kulturelle und religiöse Grenzen hinweg sein und erleichtert zusätzlich die Organisation des Schulalltags.
Die Situation sieht anders aus:
Rechtliche Grundlage ist der Religionserlass:
(2) Eltern können konfessionell gebundene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht religi-onsmündig sind, vom Religionsunterricht abmelden. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler mit konfessioneller Bindung können sich selbst vom Religionsunterricht abmelden. Vom Religionsunterricht abgemeldete und konfessionell nicht gebundene Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchuIG) in einem Pflichtfach, das zum Religionsunterricht thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele verfolgt.
In der Grundschule ist das das Fach Philosophie.
Zur Gruppengröße gibt es eine Aussage in den Grundsätzen zur Organisation des Philoso-phieunterrichts:
Philosophieunterricht findet an der einzelnen Schule statt, wenn sich eine pädagogisch sinn-volle Gruppe bilden lässt und Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
Wenn nicht mindestens 12 Schülerinnen und Schüler einer Klasse eine Gruppe bilden, ist Philosophieunterricht klassen- und/oder jahrgangsübergreifend zu erteilen. Sofern kein klas-sen- oder jahrgangsübergreifender Philosophieunterricht angeboten werden kann, kann im Einvernehmen mit den Eltern auch anderer, pädagogisch sinnvoller Unterricht, der dem Reli-gionsunterricht nicht gleichwertig ist, vorgesehen werden. In diesem Fall wird keine Note er-teilt.
Stimmen die Eltern einem solchen Unterrichtsangebot nicht zu, nehmen die Schülerinnen und Schüler an keinem Unterricht teil; sie haben jedoch Anweisungen der Schule auf der Grund-lage der zu gewährleistenden Aufsichtspflicht Folge zu leisten.
Die Grundschulen müssen die Eltern bei der Anmeldung auf die Wahlmöglichkeit hin-weisen.
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