Ferien-Unterricht

An Tagen der Zeugnisausgabe und an Tagen vor den Ferien gilt § 3 Abs. 1 GrundschulVO (Verlässlichkeit) an den Grundschulen , und die Schulkonferenz kann gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 18 SchulG (Festlegung der täglichen Unterrichtszeit) den Zeitpunkt des Schultag-Beginns beschließen.

Ein Unterricht vollständig „nach Plan“ ist an den Tagen der Zeugnisausgabe und vor bzw. nach den Ferien nicht zwingend geboten und mitunter auch gar nicht möglich. Hier kann die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen ggf. die pädagogische Entscheidung treffen, eine anderweitige schulische Veranstaltung vorzusehen.

Die Schulleitung kann daher andere schulische Veranstaltungen für alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. Diese Veranstaltungen müssen die Verlässlichkeit der Grundschulen abdecken. Verkürzter Unterricht ist nicht zulässig .