Elternbeirat zusammengesetzte Klassen

Für jede Lerngruppe (hier: für die Klassen 1 / 2 gemeinsam) ist ein Elternbeirat zu bilden (vgl. § 71 Abs. 1 SchulG). Gem. § 77 Abs. 2 SchulG wird der Klassenelternbeirat für den Rest der Amtszeit neu gewählt, wenn Klassen neu gebildet werden. Bei jahrgangsübergreifenden Lerngruppen ändert sich in jedem Jahr die Zusammensetzung, weil ein Jahrgang die Lerngruppe verlässt und ein neuer hinzukommt. Gewählt wird daher in jedem Jahr der gesamte Klassenelternbeirat, d.h. die Amtszeit aller bisherigen Klassenelternbeiratsmitglieder endet, auch wenn das Kind des Beiratsmitglieds zu der Jahrgangsstufe gehört, die auch im zweiten Jahr in der Lerngruppe verbleibt. Selbstverständlich kann sich dieser Elternteil aber auch für den neuen Beirat zur Wahl stellen.