20.05.2016
Der LEB Grundschulen und Förderzentren wünscht sich eine transparente Auslegung des Schulgesetzes und der Erlasse – Eltern können nur dann aktiv sich am Prozess beteiligen, wenn Sie über die Rahmen Bedingungen informiert sind.

So führt aktuell die Auslegung Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein in den Schuljahren 2010/11 bis 2016/17 (Ferienverordnung 2010/11 bis 2016/17) Vom 9. Dezember 2008 zu Verunsicherung und Verärgerung-

Insbesondere §2 (2) „Sofern nicht rechtzeitig eine Einigung zwischen den benachbarten Schulen in Absprache mit dem Schulträger erzielt werden kann, werden für die beweglichen Ferientage folgende Termine festgesetzt:…“ scheint unterschiedlich ausgelegt zu werden.

Im Schuljahr 2016/2017 findet am 23.05.2017 (Dienstag vor Himmelfahrt) an den Gemein-schaftsschulen eine Prüfung zum mittleren Schulabschluss statt, so dass an dieser Schul-form nicht die drei Tage vor Himmelfahrt als bewegliche Tage gewählt werden können. Ande-re Schulen beabsichtigen jedoch diese Tage zu wählen – auch wenn eine Gemeinschafts-schule desselben Schulträgers in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. (Nach meiner Kenntnis liegen schon Schulkonferenzbeschlüsse vor). An anderen Standorten wird dies nicht zuge-lassen.

Wir wünschen uns ein transparentes Verfahren der Auslegung der Landesverordnung über Ferientermine, dass überall in Schleswig-Holstein gleichermaßen umgesetzt wird.

Wie ist §2(2): “ zu verstehen und wer ist für die Umsetzung zuständig?

Aus verschiedenen Gründen ist der LEB Grundschulen und Förderzentren der Auffassung, die Anzahl der beweglichen Ferientage auf 1 Tag pro Schuljahr zu reduzieren:
• Die bisherige Praxis der Festlegung der beweglichen Ferientage bereitet vielen Eltern Probleme. Nicht einmal die Schulen eines Schulträgers einigen sich auf einen Termin. Selbst wenn eine Einigung zwischen den Schulen eines Schulträgers erfolgt, ist vie-len Eltern nicht geholfen. Oft besuchen Geschwisterkinder Schulen verschiedener Schulträger. Auch §2 (1) und (2) sind hinsichtlich der Problematik nicht hilfreich, da nicht definiert ist, was im Sinne der Verordnung benachbarte Schulen sind. Um die Belange aller Eltern zu berücksichtigen, deren Kinder verschiedene Schulen besu-chen, müssten alle Schulen die gleichen Tage wählen. Zur Vereinfachungen des Pro-zesses ist es sinnvoll, diese Tage zentral festzulegen.
• Außerdem sind Lehrkräfte, insbesondere Sonderpädagoginnen und Sonderpädago-gen, auch an mehreren Standorten tätig. Auch hier treten durch frei wählbare beweg-liche Ferientage Probleme auf.
• Die jährliche Diskussion über die verschiebbaren Ferientage in den zuständigen Gremien bindet unnötige Ressourcen.
• Es werden nicht immer pädagogisch sinnvolle Termine gewählt.