Datenuebermittlung

Datum:

In dem Nachrichtenblatt 06/07 2015 steht die Datenschutzverordnung.
Laut dieser Verordnung erhalten die Klassenelternbeiräte und die Schulelternbeiräte von der Schule die benötigten Daten - einschließlich Telefonnummern und E-Mail-Adressen- fordert diese bitte ein.
Erleichtert die Arbeit -bitte Info weiterleiten.

Zitat :
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Die SchulDSVO sieht ein System vor, bei dem die Elternvertretungen selbst keine personenbezogenen Daten der Eltern und Schüler erheben dürfen, diese aber von der Schule erhalten, wenn die Eltern zuvor ihr Einverständnis mit der Datenweitergabe erklärt haben. So können sich die Eltern in Ruhe überlegen, ob sie ihre Daten den Elternvertretern zur Verfügung stellen wollen. Damit soll einer „Überrumplung“ der Eltern vorgebeugt werden, zu der es kommen kann, wenn in der Elternversammlung einfach eine Liste herumgegeben wird.
§ 3 Abs. 2 SchulDSVO lautet:

„Die Klassenelternbeiräte erhalten von den Schulen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Adressdaten der Eltern und der Lehrkräfte der jeweiligen Klasse nur, soweit die Betroffenen hierzu ihre Einwilligung schriftlich erteilt haben. Eine eigenständige Erhebung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern sowie der Lehrkräfte durch die Klassenelternbeiräte ist nicht zulässig.“

Die Schulen haben in diesem System die Pflicht, bei den Eltern aktiv abzufragen, ob diese ihre Daten den Elternvertretungen zur Verfügung stellen wollen. Sinnvoll und effizient ist es, diese Frage bereits bei der Anmeldung des Kindes an der Schule zu stellen.

Sodann haben die Schulen den jeweiligen Klassenelternbeiräten die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere die Adressdaten, einschließlich - soweit bekannt - der EMail-
Adressen. Dies sollte immer dann geschehen, wenn ein neuer Klassenverband zusammenkommt. Wesentliche Änderungen wären den Klassenelternbeiräten ebenfalls mitzuteilen.
In problematischen Fällen sollen sich die Beteiligten zusammensetzen und eine praktikable Lösung finden. Wo Schulen für ihre eigenen Verwaltungszwecke keine E-Mail-Adressen der Eltern erheben, die Elternvertretungen diese aber wünschen, sollen die Schulen diese Daten künftig bitte auch sammeln und an die Klassenelternbeiräte weiterreichen, weil dies die Elternarbeit sehr erleichtert.
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Auf Kreisebene ist es nicht geregelt , aber ohne Delegiertenliste läßt sich keine Wahl durchführen - dann ist das Schulamt zuständig.

lg katrin

(5) Die Klassenelternbeiräte erhalten von den
Schulen zur Durchführung ihrer Aufgaben die
Adressdaten (einschließlich Telefonnummern und
E-Mail-Adressen) der Eltern und der Lehrkräfte der
jeweiligen Klasse, soweit die Betroffenen hierzu
schriftlich ihre Einwilligung erteilt haben. Die
Schulelternbeiräte
erhalten von den Schulen
Namen und Adressdaten (einschließlich Telefonnummer
und E-Mail-Adressen) der in den Schulelternbeirat
entsandten Klassenelternbeiratsmitglieder
und deren Vertretung.

nbl_6_7_2015.pdf
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